SATZUNG

§ I
Name und Sitz
Der am 13.8.1890 gegründete Turnverein Schönau führt seit dem Jahr 1933 den
Namen Turn- und Sportverein Schönau 1890 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schönau bei Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Heidelberg eingetragen.
Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Um die Lesbarkeit der Satzung zu verbessern, werden alle Personen in der
maskulinen Form angesprochen. Die Rechte und Pflichten für weibliche und
männliche Mitglieder sind jedoch identisch.

§ 2
Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, durch Förderung
des Sports, insbesondere sportlicher Übungen und Leistungen der
heranwachsenden Jugend.
Hierzu dienen vor allem folgende Maßnahmen:
- Durchführung regelmäßiger Übungsstunden
- Durchführung von Sportveranstaltungen
- Teilnahme an Sportveranstaltungen
- Beteiligung an Verbandsrunden
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche
Toleranz.

§ 3
Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung usw.) des Badischen
Sportbundes und seiner Verbände.

§ 4
Mitgliedsarten und Stimmrecht
Der Verein gliedert sich in:
- Mitglieder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, ohne Wahl- und
Stimmrecht
- Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten
18. Lebensjahr, mit Wahl- und Stimmrecht gemäß der Jugendordnung
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten
18. Lebensjahr, wenn keine Jugendordnung besteht mit vollem Wahl- und
Stimmrecht
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, mit vollem Wahl- und
Stimmrecht
- Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende, mit vollem Wahlund
Stimmrecht

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag eines
Minderjährigen muss von dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Der
gesetzliche Vertreter ist jedoch nicht zur Stimmabgabe für den Minderjährigen
berechtigt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Antrags müssen die Gründe dem Antragsteller nicht bekanntgegeben werden.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Alle Mitglieder des Vereins sind über den Badischen Sportbund unfallversichert. Der
Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb
entstehenden Gefahren und Schäden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitglieds
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Erklärung kann auch elektronisch
erfolgen. Auf Verlangen ist die Erklärung schriftlich nachzuholen, der elektronische
Zugang ist jedoch nach Eingang der schriftlichen Erklärung für die Kündigungsfrist
maßgebend. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist:, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß der Ausschluß nicht
gerichtlich angefochten werden kann.
Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor ihrem Ausscheiden alle
vereinseigenen Gegenstände, Schriftverkehr, Urkunden usw. dem Vorstand
auszuhändigen.

§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Art der Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitragspflicht befreit.

§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Verwaltungsrat
- Die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Mitgliederwart
- Jugendleiter

Der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich                                                                       und außergerichtlich und leiten ihn nach Maßgabe der Satzung. Jeder hat                                                        Alleinvertretungsrecht. Intern wird folgendes bestimmt. Der Kassenwart vertritt nur                                                                         den 1. und/oder 2. Vorsitzenden, wenn beide verhindert sind.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende berufen den
Vorstand, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung ein und führen den
Vorsitz innerhalb dieser Organe.
Der 2. Vorsitzende ist in der Geschäftsführung ständiger Stellvertreter des 1.
Vorsitzenden. Beide überwachen die Tätigkeiten der Mitarbeiter.
Der Schriftführer hat alle laufenden Vereinsgeschäfte nach Weisung der Organe
selbständig zu erledigen. Er ist verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen und
über diese Protokolle zu führen. die von ihm und dem I. Vorsitzenden zu
unterzeichnen sind.
Der Kassenwart hat die Aufgabe, die Vermögensinteressen des Vereins
wahrzunehmen. Er ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich.
Dem Mitgliederwart obliegt die Führung der Mitgliederkartei und der
Mitgliederbeitragsliste, sowie die Führung des Inventarverzeichnisses.

§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolger
im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand
berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen entsprechenden Nachfolger zu wählen.

§ 11
Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- Den Vorstandsmitgliedern (§ 9)
- Den Abteilungsleitern
- Einem Beisitzer je Abteilung
- Den Ehrenvorsitzenden
Die Abteilungsleiter und die Beisitzer sollen in der jeweiligen Abteilung gewählt
werden. Der gesamte Verwaltungsrat wird durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren bestätigt. Er bleibt bis zur Bestätigung eines neuen
Verwaltungsrates im Amt.
Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien des Vereins. Er berät über die
Errichtung und Auflösung der Abteilungen, genehmigt Abschlüsse von Verträgen,
entscheidet über das Vermögen usw.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom I. Vorsitzenden, oder bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr
einberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse erfordern Stimmenmehrheit. Die Sitzungen sind
vertraulich.

§ 12
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
Jüngere Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen, üben ihr Stimm- und
Wahlrecht jedoch gemäß der Jugendordnung (§16) aus. Falls keine Jugendordnung
besteht, gelten Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als ordentliche
Mitglieder mit vollen Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende sollen jedes
Jahr, spätestens im Monat Juli, eine Mitgliederversammlung einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt und Aushang
im TSV Schaukasten), mindestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin und
unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
Die vom Vorstand zu beschließende Tagesordnung soll enthalten: Jahresbericht des
Vorstandes und der Abteilungen
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Verwaltungsrates (einschließlich Vorstand)
- Neuwahlen
- Satzungsänderungen
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen dem 1.Vorsitzenden spätestens drei Tage vor
der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Die Entlastung des Vorstands erfolgt unter dem Vorsitz eines von der Versammlung
zu benennenden Mitglieds.
Die Wahl des 1.Vorsitzenden wird durch einen zu benennenden Wahlausschuß
durchgeführt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder -außer dem Jugendleiterwird
nach erfolgter Wahl des 1.Vorsitzenden von diesem geleitet.
Der 1. und der 2.Vorsitzende werden geheim gewählt. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Falls keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen
kann, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit
entscheidet. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt
werden.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt
werden. Dem Jugendleiter kann die Bestätigung entzogen werden.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einzuberufen,
wenn:
- dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite
zu treffen sind
- mindestens 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder eine
solche verlangen
- mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des
Grundes eine solche Versammlung beantragen
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen nach
§ 12 entsprechend.

§ 14
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
Den Kassenprüfern ist das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Hierüber ist in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer sind auch zu außerordentlichen Kassenprüfungen -auf Antrag des
Vorstandes- befugt.

§ 15
Abteilungen
Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
An der Spitze steht der Abteilungsleiter. Er ist an die Beschlüsse des
Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden.
In allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten und den damit unmittelbar
verbundenen Aufgabengebieten innerhalb des Fachverbandes entscheidet der
zuständige Abteilungsleiter selbständig.

§ 16
Jugendordnung
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder am Vereinsgeschehen wird in einer
besonderen Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird nicht
Satzungsbestandteil. Falls keine Jugendordnung besteht, gelten die Mitglieder ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr als ordentliche Mitglieder mit vollem Wahl- und
Stimmrecht.

§ 17
Ehrungen
Ehrungen erfolgen gemäß der Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist kein Bestandteil
der Satzung.

§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein- berufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn
3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Sofern 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sind, muss eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden. Dann entscheiden 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Im Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Schönau, die es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung der im Verein betriebenen Sportarten im Rahmen des Schulsports in
Schönau gemeinnützig zu verwenden hat.
Diese Vereinssatzung wurde am 11. Juni 2010 durch die Mitgliederversammlung
genehmigt und am 16.08.2011 unter Nr. 310 beim Amtsgericht-Registergericht
Heidelberg eingetragen.

Schönau, den 28. April 2017 Matthias Köpfer
1.Vorsitzender

 

Am 17. August 2017 wurde die Satzungsänderung nach § 9 (Stellvertretung) vom Registergericht beim Amtsgericht Mannheim bestätig. Die letzte Änderung davor wurde am 16. August 2011 vom Registergericht beim Amtsgericht Heidelberg bestätigt.